4 5.3 Ad Ehrverletzungen: Der Beschwerdeführer führt aus, die JVA habe es als erwiesen angesehen, dass er eine hirnorganische Störung habe. Es sei vermerkt worden, dass er aufgrund der hirnorganischen Störung keine Fortschritte gemacht habe. So hätte sie eine Verlängerung provoziert. Am 5. September 2018 habe er mit dem provisorischen Abschlussbericht zur Kenntnis genommen, dass die Vorwürfe, die Prozessverzögerung in der JVA seien aufgrund seiner Störungen hervorgerufen worden, nicht wahr seien.