Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mit dem Massnahmenvollzug beauftrage Person ein privatrechtliches Geschäft bezogen auf A.________ abgeschlossen hätte und damit öffentliche Interessen verletzt hätte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist ebenso eindeutig nicht erfüllt. Zusammenfassend ist unter den Vorwürfen der Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten sowie dem Unterlassen der für die Resozialisierung notwendigen Schritte kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen.