Der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts ist zu verstehen, dass der Täter als Stellvertreter für das Gemeinwesen in privatrechtlichen Geschäften handelt, wie z. B. Miete, Kauf, Arbeitsvertrag usw. (PK StGB- TRECHSEL/VEST 2018, Art. 314 N 2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mit dem Massnahmenvollzug beauftrage Person ein privatrechtliches Geschäft bezogen auf A.