Aus den Vorwürfen ergibt sich weiter in keiner Weise, dass ein Mitglied der POM oder einer anderen Behörde seine Machtbefugnisse unrechtmässig, d.h. ohne gesetzliche Grundlage, angewendet hätte, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Folglich ist vorliegend der Tatbestand des Amtsmissbrauches eindeutig nicht erfüllt. b. ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)