Im Vollzugsplan wurde jeweils die Ausgangslage geschildert, gefolgt von Zielen sowie Schritten. Insofern läuft der Vorwurf, der nicht nachvollziehbaren Vollzugsplanung bzw. der Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten ins Leere. Hinzu kommt, dass ein Amtsmissbrauch durch Unterlassen wegen dem fehlenden Zwang vorliegend nicht tatbestandsmässig wäre. Aus den Vorwürfen ergibt sich weiter in keiner Weise, dass ein Mitglied der POM oder einer anderen Behörde seine Machtbefugnisse unrechtmässig, d.h. ohne gesetzliche Grundlage, angewendet hätte, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.