59 StGB aufgeschoben. Der Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen ist im Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (SMVG) geregelt. Art. 4 Abs. 1 SMVG hält fest, dass die Polizei-und Militärdirektion (POM) für den Straf- und Massnahmenvollzug im Kanton Bern verantwortlich ist. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil sowie die genannten gesetzlichen Grundlagen verfügte die POM am 16. November 2010 die Einweisung von A.________ in die JVA St. Johannsen. Wie in Art. 75 Abs. 3 und 4 StGB vorgesehen, wurden Vollzugsziele und Schritte definiert. Im Vollzugsplan wurde jeweils die Ausgangslage geschildert, gefolgt von Zielen sowie Schritten.