Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ein Amtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 312 StGB, N 7 f. mit Hinweisen). Amtsmissbrauch durch Unterlassen ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann.