Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte, ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.