Statt die Diagnosen zu verbessern, sei die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen worden. Für die JVA bestünden Vorteile, Klienten länger als notwendig zu behalten. Eine Verlängerung sei schon früh Thema gewesen. Es sei ihm nahegelegt worden, das Ganze ruhiger anzugehen. In diesem Kontext ist eindeutig kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Es kann integral auf die Argumente der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst: a. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)