5. 5.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2018 vorbringt, vermag keinerlei Tatverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung einlässlich und in juristisch einwandfreier Weise. Im Einzelnen hält die Beschwerdekammer zu den strittigen Punkten fest was folgt: 5.2 Ad ungetreue Amtsführung: Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm sehr wohl Nachteile entstanden, indem ein wesentlicher Vollzugsfortschritt nicht in einer angemessenen und realistischen Zeit durchgeführt worden sei. Statt die Diagnosen zu verbessern, sei die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen worden.