4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es im Rahmen einer Nichtanhandnahme nicht erforderlich, den Anzeiger in das Verfahren miteinzubeziehen; im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft kann – anders als nach der Verfahrenseröffnung gemäss Art.