382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu rasch zu einer Entscheidung gelangt, ohne ihn miteinzubeziehen. Während der Zeit in der JVA habe er mehr Persönlichkeitsprobleme gehabt als beim Eintritt. Eine hirnorganische Störung sei nicht etwas, das komme und gehe. Es habe die Gesamtplanung gefehlt. Konkret sei die Kindheitssituation nie aufgearbeitet worden. Es sei sogar kritisiert worden, dass er Unterlagen aus dieser Zeit organisiert habe und er sich mit dem Thema habe auseinandersetzen wollen.