Zu Beginn sei die Massnahme wie erhofft verlaufen. Als es zu einem Leiterwechsel in der Abteilung gekommen sei, habe sich die Vollzugsstrategie verändert. Die mit dem Vollzug beauftragten Personen hätten sich geweigert, eine Vollzugsplanung zu erstellen. Die Diagnose sei ohne Begründung drastisch verändert worden. Die in einem neuen Gutachten ersichtlichen, notwendigen Schritte habe die JVA nicht vollzogen. Seit zwei Jahren sei er nun im Vollzugszentrum G.________. Sämtliche Vorwürfe der JVA seien nicht bestätigt worden. Die Diagnose sei stark zu seinen Gunsten revidiert worden.