, wegen folgender Sachverhalte und Tatbestände an: Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten, Unterlassung der für die Resozialisierung notwendigen Schritte (z.B. Arbeitsvorbereitung, interne sowie externe Kurse und Weiterbildungen), üble Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Missachtung richterlicher Anweisungen. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2016 im Massnahmenvollzug in der JVA befand. Zu Beginn sei die Massnahme wie erhofft verlaufen.