Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 394 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Ehrverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. August 2018 (BJS 18 10470) Erwägungen: 1. Am 22. April 2018 zeigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Justiz- vollzugsanstalt St. Johannsen (nachfolgend: JVA), unter anderem namentlich B.________, C.________ und D.________, wegen folgender Sachverhalte und Tatbestände an: Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten, Unterlassung der für die Resozialisierung notwendigen Schritte (z.B. Arbeitsvorbe- reitung, interne sowie externe Kurse und Weiterbildungen), üble Nachrede, Ehrver- letzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Missachtung richterli- cher Anweisungen. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh- rer in den Jahren 2010 bis 2016 im Massnahmenvollzug in der JVA befand. Zu Be- ginn sei die Massnahme wie erhofft verlaufen. Als es zu einem Leiterwechsel in der Abteilung gekommen sei, habe sich die Vollzugsstrategie verändert. Die mit dem Vollzug beauftragten Personen hätten sich geweigert, eine Vollzugsplanung zu er- stellen. Die Diagnose sei ohne Begründung drastisch verändert worden. Die in ei- nem neuen Gutachten ersichtlichen, notwendigen Schritte habe die JVA nicht voll- zogen. Seit zwei Jahren sei er nun im Vollzugszentrum G.________. Sämtliche Vorwürfe der JVA seien nicht bestätigt worden. Die Diagnose sei stark zu seinen Gunsten revidiert worden. Die Verzögerung bringe enorme Nachteile bei der Wie- dereingliederung mit sich. Es sei rufschädigend, dass lange Zeit ein schwerer De- liktsgrad und/oder schwere Persönlichkeitsprobleme angenommen worden seien. Am 31. August 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 11. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhand- nahme Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu rasch zu einer Entscheidung gelangt, ohne ihn mit- einzubeziehen. Während der Zeit in der JVA habe er mehr Persönlichkeitsproble- me gehabt als beim Eintritt. Eine hirnorganische Störung sei nicht etwas, das komme und gehe. Es habe die Gesamtplanung gefehlt. Konkret sei die Kindheitssi- tuation nie aufgearbeitet worden. Es sei sogar kritisiert worden, dass er Unterlagen aus dieser Zeit organisiert habe und er sich mit dem Thema habe auseinanderset- zen wollen. Des Weiteren habe es keinen Grund gegeben, ihn an Schulungen zu hindern. Im speziellen der Besuch des Anti-Sexuelle-Agressivität-Trainings hätte 2 eine Unterstützung sein sollen. Durch den Besuch von Kursen wären seine kogniti- ven Fähigkeiten zum Ausdruck gekommen, die zumindest die hirnorganische Störung in Frage gestellt hätten. Er habe zudem Verantwortung und Eigeninitiative übernommen, was den Prozess hätte unterstützen sollen, jedoch nicht berücksich- tigt worden oder nicht erwünscht gewesen sei. Die in der Therapie gelernten Stra- tegien habe er in der Praxis nur schwer erproben können. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es im Rahmen einer Nichtan- handnahme nicht erforderlich, den Anzeiger in das Verfahren miteinzubeziehen; im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft kann – anders als nach der Verfahrenseröffnung gemäss Art. 309 StPO – vielmehr sofort eine verfahrensabschliessende Verfügung nach Art. 310 StPO erlassen. 5. 5.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2018 vorbringt, vermag keinerlei Tatverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung einlässlich und in juristisch einwandfreier Weise. Im Ein- zelnen hält die Beschwerdekammer zu den strittigen Punkten fest was folgt: 5.2 Ad ungetreue Amtsführung: Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm sehr wohl Nachteile entstanden, indem ein wesentlicher Vollzugsfortschritt nicht in einer angemessenen und realistischen Zeit durchgeführt worden sei. Statt die Dia- gnosen zu verbessern, sei die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen worden. Für die JVA bestünden Vorteile, Klienten länger als notwendig zu behalten. Eine Verlängerung sei schon früh Thema gewesen. Es sei ihm nahegelegt worden, das Ganze ruhiger anzugehen. In diesem Kontext ist eindeutig kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Es kann integral auf die Argumente der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst: a. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte, ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht ge- schehen dürfte. Ein Amtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten ein- greift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 312 StGB, N 7 f. mit Hinweisen). Amtsmissbrauch durch Unterlassen ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Einzig in Fällen, wo ein Amtsträger als Garant verpflichtet ist einen Grundrechtseingriff aufzuheben und dies 3 unterlässt, kommt allenfalls ein Amtsmissbrauch durch Unterlassen in Frage (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 312 StGB, N 18 mit Hinweisen). Mit Urteil des Kreisgerichts Konolfingen vom 3. November 2010 sowie Urteil des Obergericht des Kantons Bern vom 11. August 2011 wurde A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie zu einer Frei- heitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde zu Gunsten einer statio- nären, psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Der Vollzug von frei- heitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen ist im Gesetz über den Straf- und Massnahmenvoll- zug des Kantons Bern (SMVG) geregelt. Art. 4 Abs. 1 SMVG hält fest, dass die Polizei-und Militärdi- rektion (POM) für den Straf- und Massnahmenvollzug im Kanton Bern verantwortlich ist. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil sowie die genannten gesetzlichen Grundlagen verfügte die POM am 16. No- vember 2010 die Einweisung von A.________ in die JVA St. Johannsen. Wie in Art. 75 Abs. 3 und 4 StGB vorgesehen, wurden Vollzugsziele und Schritte definiert. Im Vollzugsplan wurde jeweils die Ausgangslage geschildert, gefolgt von Zielen sowie Schritten. Insofern läuft der Vorwurf, der nicht nachvollziehbaren Vollzugsplanung bzw. der Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten ins Leere. Hinzu kommt, dass ein Amtsmissbrauch durch Unterlassen wegen dem fehlen- den Zwang vorliegend nicht tatbestandsmässig wäre. Aus den Vorwürfen ergibt sich weiter in keiner Weise, dass ein Mitglied der POM oder einer anderen Behörde seine Machtbefugnisse unrechtmäs- sig, d.h. ohne gesetzliche Grundlage, angewendet hätte, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Folglich ist vorliegend der Tatbestand des Amtsmissbrauches eindeutig nicht erfüllt. b. ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) Der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts ist zu verstehen, dass der Täter als Stellvertreter für das Gemein- wesen in privatrechtlichen Geschäften handelt, wie z. B. Miete, Kauf, Arbeitsvertrag usw. (PK StGB- TRECHSEL/VEST 2018, Art. 314 N 2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mit dem Mass- nahmenvollzug beauftrage Person ein privatrechtliches Geschäft bezogen auf A.________ abge- schlossen hätte und damit öffentliche Interessen verletzt hätte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist ebenso eindeutig nicht erfüllt. Zusammenfassend ist unter den Vorwürfen der Unterlassung des therapeutischen Prozesses gemäss Gutachten sowie dem Unterlassen der für die Resozialisierung notwendigen Schritte kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Angefügt sei hierzu überdies erstens, dass selbst wenn im Vollzug Fehler gemacht worden wären, sich daraus nicht ohne Weiteres eine strafrechtliche Relevanz er- gäbe. Vielmehr stünden – wie stets im Kontext des staatlichen Handelns – die ein- schlägigen Rechtsmittel im Vordergrund. Vorliegend hätte bspw. die Möglichkeit bestanden, mittels Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion zu gelangen. Zweitens ist mit Blick auf die geänderten medizinischen Diagnosen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht hat. Er hat mehrere minderjährige Knaben sexuell missbraucht. Die anschliessende Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme braucht ausreichend Zeit, und es liegt in der Natur der Sache, dass Diagnosen angepasst werden. In der Folge werden gegebenenfalls die Therapie und das geeignete Setting verändert. Ein Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung sind nicht erkennbar. 4 5.3 Ad Ehrverletzungen: Der Beschwerdeführer führt aus, die JVA habe es als erwie- sen angesehen, dass er eine hirnorganische Störung habe. Es sei vermerkt wor- den, dass er aufgrund der hirnorganischen Störung keine Fortschritte gemacht ha- be. So hätte sie eine Verlängerung provoziert. Am 5. September 2018 habe er mit dem provisorischen Abschlussbericht zur Kenntnis genommen, dass die Vorwürfe, die Prozessverzögerung in der JVA seien aufgrund seiner Störungen hervorgerufen worden, nicht wahr seien. Es habe sich gezeigt, dass mit der richtigen Unterstüt- zung der Therapieprozess in einer «realen Frist» umsetzbar gewesen wäre. Ent- sprechend wäre das Zweitgutachten positiver ausgefallen und eine Verlängerung weder nötig noch möglich gewesen. Auch in dieser Hinsicht ist offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten er- kennbar. Es kann wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: 2. Vorwurf der üblen Nachrede, Ehrverletzung und Verleumdung A.________ wirft der JVA St. Johannsen weiter vor, zu seinen Ungunsten relevante Informationen zurückgehalten zu haben. Er sei bis zum Schluss in der Progressionsstufe „vollbegleitet" bzw. „einge- schränkter teilbegleiteter Ausgang" gewesen. Es habe lange geheissen, Lockerungen seien wegen dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug nicht möglich. Tatsächlich habe jedoch bereits nach rund zwei Jahren eine Verfügung vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit Stufe C (unbegleitete Ausgänge und Übernachtungen sowie externe Probearbeit) vorgelegen. Weiter sei im späteren Gut- achten von Herrn E.________ in Betracht gezogen worden, dass eine hirnorganische Störung vorlie- gen könnte. Die JVA St. Johannsen habe diese Diagnose als Tatsache betrachtet und von ihm ver- langt, diese Diagnose anzunehmen. Als Ehreingriff gilt die Beschuldigung eines Menschen eines unehrenhaften Verhaltens bzw. anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen. Die Ehrverletzungs-delikte gemäss Art. 173 ff. StGB schützen die sittliche Ehre, sprich den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nicht geschützt ist hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Grundsätzlich ist die Aussage jemand sei krank, nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herab- setzende Tatsache darstellt. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob insbesondere psychiatrische Ausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind. Der Ehrverlet- zung macht sich strafbar, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als ver- schroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen (BSK StGB 11-RIKLIN, Vor Art. 173 N 17, 25 f.). Bei der von A.________ geltend gemachten Zurückhaltung von relevanten Informationen handelt es sich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten; für die Strafbarkeit dieses Unterlassens wäre erfor- derlich, dass eine Handlungspflicht besteht, die jedoch nicht ersichtlich ist. Weiter wäre vorliegend nicht die sittliche Ehre von A.________ betroffen; die angezeigten Unterlassungen geschahen viel- mehr im Zusammenhang mit der Beurteilung der psychischen Gesundheit des Anzeigeerstatters. Im Gutachten werden die psychiatrischen Ausdrücke zweifelsohne im medizinischen Sinne gebraucht. Gleiches gilt für die Einstufung in die verschiedenen Vollzugsschritte, die basierend auf dem Gutach- ten vorgenommen wurden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern psychiatrische Fachausdrücke miss- 5 braucht wurden, um A.________ als minderwertig oder dergleichen darzustellen. Auch in der geltend gemachten Aufforderung, die Diagnose anzunehmen, ist kein Ehrverletzungsdelikt zu erkennen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelik- te handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht innert drei Monaten ab Kenntnis der Täter- schaft. A.________ stellte erst am 22. April 2018 und damit beinahe zwei Jahre nach seinem Austritt aus der JVA St. Johannsen einen Strafantrag. Damit verpasste er die Strafantragsfrist, weshalb kein gültiger Strafantrag vorliegt und so oder anders keine Bestrafung mehr möglich wäre. 5.4 Ad Nötigung: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es liege eine Nötigung vor, da ihm gesagt worden sei, dass er womöglich verwahrt werde. In Bezug auf die verlangte Kastration habe ihn dies unter Druck gesetzt. Als von einer Massnahme Betroffener sei er aufgrund des Verzögerungsdrucks im Nachteil. Diese Situation löse psychischen Druck auf, was als psychische Gewalt gelte. Eine Kastration brin- ge einen ernstlichen Nachteil mit sich, da nachher eine adäquate Sexualbeziehung unmöglich sei. Auch allgemein sei eine Medikation als notwendig erachtet worden. So sei ihm ein «realistischer Therapieverlauf» verunmöglicht worden. Auch in diesem Kontext erkennt die Beschwerdekammer keine strafrechtliche Re- levanz und verweist vollständig auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft: 3. Vorwurf der Nötigung Unter diesem Punkt wirft A.________ der JVA St. Johannsen zusammenfassend vor, es sei von ihm verlangt worden, eine schwere Form der Kernpädophilie zu akzeptieren, obwohl viel dagegen spräche, gleiches betreffend die Amnese „Schwere hirnorganische Störung". Zudem habe er das Me- dikament Fluctine als Libido-senkendes Antidepressivum einnehmen müssen, ohne Rücksicht auf Nebenwirkungen. Weiter sei er mehrfach zur Kastration gedrängt worden, obwohl bei ihm nachweis- lich eine Unterfunktion der Sexualität bestehe, und es sei ihm subtil eine mögliche Verwahrung resp. eine geschlossene Institution bei fehlender Kooperation angedroht worden. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Aufgrund der Angaben von A.________ scheidet das Nötigungsmittel der Gewalt aus. Zu prüfen ist, ob in den Vorbringen allenfalls eine Androhung ernstlicher Nachteile zu erblicken ist. Bei der Andro- hung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre An- drohung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu be- schränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Aufforderung an A.________ seine psychischen Erkrankungen zu akzeptieren, ist keine Androhung eines Übels, sondern vielmehr ein therapeutisches Vorgehen. Hinzu kommt, dass eine Akzeptanz so oder anders nicht erzwungen werden könnte. Bei den Vorwürfen der angeblich erzwungenen Einnahme von Medikamenten und dem Drängen zur Kastration fehlt es eben- falls an dem in Aussicht stellen eines Übels, welches vom Willen einer konkreten Person abzuhängen 6 erscheint. Weiter fehlt es bei dem Vorwurf, dass A.________ bei mangelnder Kooperation angeblich subtil die Verwahrung angedroht worden sei an der notwendigen Intensität. Überdies fehlt es bei sämtlichen Vorwürfen an der nötigen Substantiierung des möglicherweise fehlbaren Verhaltens einer bestimmten Person. Der Tatbestand der Nötigung ist folglich eindeutig nicht erfüllt. 5.5 Ad Freiheitsberaubung: Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der rechtskräfti- gen Verurteilung und der Einweisung in die JVA sei eine Art Vertrag mit dem Auf- trag entstanden, innerhalb der notwendigen Zeit die Massnahme durchzuführen. Es sei bekannt, dass die optimale Zeitdauer für eine Massnahme bis vier Jahre betra- ge. Dieser Auftrag sei nicht korrekt ausgeführt worden, da wie in einem Hamsterrad viele Wiederholungen stattgefunden hätten. Da der Vollzugsprozess schneller durchführbar gewesen wäre, sehe er die überschüssige Zeit als Freiheitsberau- bung an und erkenne er einen finanziellen Schaden durch den Arbeitsausfall. Auch diesbezüglich fehlt es offensichtlich an einem strafrechtlich potenziell relevan- ten Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu richtig aus was folgt: 4. Vorwurf der Freiheitsberaubung Weiter sieht A.________ durch seinen sechs Jahre dauernden Aufenthalt in der JVA St. Johannsen den Tatbestand der Freiheitsberaubung als erfüllt an. Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB strafbar macht sich unter anderem, wer jeman- den unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Freiheitsentzug muss folglich unrechtmässig sein, um den Tatbestand der Frei- heitsberaubung zu erfüllen. Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken unter anderem öffentlich rechtliche Eingriffe, wie etwa die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme (BSK StGB-DELNON /RÜDY, Art. 183 N 54). Nach der rechtskräftigen Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und dem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verfügte die POM die Einweisung in die JVA St. Johannsen zum Massnahmevollzug. Folglich ist die aus dem Massnahmevollzug resultierende Freiheitsentziehung gestützt auf ein rechtskräftiges Ur- teil sowie eine rechtskräftige Einweisungsverfügung erfolgt und damit rechtmässig, womit der Tatbe- stand der Freiheitsberaubung eindeutig nicht erfüllt ist. 5.6 Ad Missachtung richterliche Anweisung: Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Ablauf sei chronologisch nicht korrekt. Nach dem Gerichtsurteil habe er einen Aktionsplan verlangt, wie das betreute Wohnen und die Arbeit umgesetzt werden sollen. Dabei sei wieder der Eindruck ei- ner Verzögerungsstrategie entstanden. Aufgrund des Berichts und der Diagnosen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Abbruch oder eine Aufhebung der Mass- nahme zu beantragen, ohne eine Verwahrung zu riskieren. Auch in dieser Hinsicht ist offenkundig kein Straftatbestand erfüllt. Die angefochte- ne Verfügung legt in zutreffender Weise dar was folgt: 5. Vorwurf der Missachtung richterlicher Anweisungen Unter dem Titel „Missachtung richterlicher Anweisung" macht A.________ geltend, beim Verlänge- rungsprozess hätte das Gericht festgestellt, dass drei Jahre Verlängerung ausreichen würden und 7 bald eine Platzierung in ein betreutes Wohnen stattfinden solle. Damit sei die JVA St. Johannsen nicht einverstanden gewesen. Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015 wurde die stationäre Massnahme per Ablaufdatum (24.11.2015) um drei Jahre verlängert. In der Folge verfügte die POM am 21. Juli 2016, dass A.________ per B. August 2016 zum weiteren Vollzug der Massnahme ins Vollzugszentrum G.________ eingewiesen werde. Gestützt auf den Entscheid des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2015, mit welchem die Massnahme um drei Jahre verlängert worden sei, habe er bis maximal am 24. November 2018 in der genannten Massnahmensituation zu verblei- ben. Folglich hat sich die POM an die Verlängerung der Massnahme um drei Jahre gehalten und ent- sprechend verfügt. Wäre A.________ mit der Verfügung der POM vom 21. Juli 2016 nicht einverstan- den gewesen, so hätte er gegen diese Verfügung vorgehen sollen. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten ist jedenfalls in dem von A.________ beschriebenen Vorgehen nicht zu erkennen. 5.7 Ad zusätzlicher Strafantrag: Aus dem aktuellen Schlussbericht vom 5. September 2018 des Vollzugszentrums G.________ zeige sich gemäss dem Beschwerdefüh- rer, dass ein Erfolg erreicht worden sei. Auch wenn nicht alle Probleme hätten gelöst werden können, so seien ihm doch Werkzeuge mitgegeben worden, die er einsetzen könne. Die JVA habe eigenmächtig die Diagnosen verschärft und habe ihn zusammengefasst als aggressiv, uneinsichtig und psychisch krank dargestellt. Durch die Restriktionen sei es ihm nicht möglich gewesen, das Gegenteil zu be- weisen. Der aktuelle Abschlussbericht bestätige nun aber das Gegenteil. Daher stelle er (erneut) Strafantrag wegen Ehrverletzung. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen (provisorischen) Abschluss- bericht vom 5. September 2018 nicht eingereicht hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen etwas an der folgenden, bereits dargelegten und rechtlich kor- rekten Argumentation der Staatsanwaltschaft zu ändern vermöchte: Hinzu kommt, dass es sich bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte handelt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft. A.________ stellte erst am 22. April 2018 und damit beinahe zwei Jahre nach seinem Austritt aus der JVA St. Johannsen einen Strafantrag. Damit verpasste er die Strafantragsfrist, weshalb kein gültiger Strafantrag vorliegt und so oder anders keine Bestrafung mehr möglich wäre. 5.8 Nach dem Gesagten sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 27. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9