8. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘600.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).