Die Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Aufgaben nicht zu beanstanden. Die bereits vorliegenden edierten Unterlagen der Geldtransferinstitutionen deuten klar auf einen weiteren Ermittlungsbedarf hin. 6.5 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.