Weiter würden die Mobiltelefone ausgewertet. Zudem sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln und es sei abzuwarten, ob sich daraus Hinweise auf weitere Strafteten ergeben würden, die ihm zugeordnet werden könnten. Nach Eingang der edierten Unterlagen betreffend Geldtransfer müsse beurteilt werden, inwiefern sich gestützt darauf weitere Ermittlungsansätze ergeben würden. Die Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Aufgaben nicht zu beanstanden.