Dieser steht noch aus. Angesichts der vorstehend geschilderten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich ohne Weiteres, dass das Verfahren beförderlich behandelt und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. Hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts sowie der Berücksichtigung der polizeilichen Berichtsrapporte wird auf E. 4.4 hiervor verwiesen. 6.4 Die Staatsanwaltschaft führt als geplante Ermittlungshandlungen aus, der Beschwerdeführer werde gestützt auf die durchgeführte Observation zu den konkreten Vorwürfen zu befragen sein. Weiter würden die Mobiltelefone ausgewertet.