Am 4. September 2018 erfolgte eine Durchsuchung des Zeltes auf dem Campingplatz in P.________(Ortschaft), welches vom Beschwerdeführer sowie anderen Beschuldigten bewohnt wurde (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 31. August 2018). Sodann wurde die Polizei am 31. August 2018 aufgefordert, baldmöglichst einen detaillierten Amtsbericht über die Beobachtungen und Erkenntnisse aus der angeordneten Observation zukommen zu lassen. Dieser steht noch aus.