je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2, OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Es trifft zu, dass bereits Mitte Juli 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge observiert. Es versteht sich von selbst, dass in der Zeit der Observation keine Ermittlungshandlungen durchgeführt werden konnten, welche die Observation behindert hätten. Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 wurde er zweimal einvernommen.