Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze») und der Berücksichtigung der Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls (unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen) noch keine Überhaft. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Indes rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch mangelhaftes Vorantreiben des Verfahrens.