9 findet sich derzeit im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer muss insbesondere noch mit den detaillierten Observationsergebnissen gemäss dem noch in Bearbeitung stehenden Observationsbericht konfrontiert werden. Seine Anwesenheit im Verfahren ist daher weiterhin notwendig. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu Recht bejaht. Ausführungen zur Frage der Kollusionsgefahr erübrigen sich.