Zwar hat er sich am 29. August 2018 selbständig bei der Polizei gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er indes noch keine Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Zudem meldete er sich dort, um Gegenstände abzuholen und nicht, um sich zu stellen. Mit der Anordnung der Untersuchungshaft soll verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren sowie der zu erwartenden Sanktion entzieht. Das Strafverfahren be-