Mithin hat er keine Bindung zur Schweiz. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer einzig zum Zweck der Verübung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Die persönlichen Verhältnisse lassen eine Fluchtgefahr nicht nur als möglich, sondern als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dem Indiz der Schwere der drohenden Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, länger in der Schweiz zu bleiben oder sich dem Strafverfahren zu stellen. Zwar hat er sich am 29. August 2018 selbständig bei der Polizei gemeldet.