sig Diebstähle in Einkaufsläden und Kirchen, namentlich bei Opferstöcken, begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist mittels der detaillierten Polizeirapporte, welcher die Feststellungen der Polizisten ausführlich umschreiben, sowie der Überweisungsbelege und der Einvernahmeprotokolle hinreichend belegt. Beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls ist zudem kein Strafantrag erforderlich (Art. 172ter Abs. 2 StGB).