Gestützt auf die Feststellungen der Polizei, die nicht erklärbaren Geldüberweisungen des Beschwerdeführers, die anlässlich der Durchsuchung der Effekte am 21. Juli 2018 festgestellten Gegenstände im Gesamtwert von CHF 3‘500.00, deren rechtmässiger Verkauf nicht dargetan werden konnte, die erst kürzlich verzeichnete Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Diebstahls, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die derzeit als glaubhaft zu würdigenden Aussagen von N.________ bestehen im vorliegenden Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäs-