60 f. des Protokolls). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 60 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Eintrittsblatt des Regionalgefängnisses vom 29. August 2018). 4.5 Gestützt auf die Feststellungen der Polizei,