Am 27. Juni 2018 seien sie ausgereist und ca. eine Stunde später wieder in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer habe gesagt, wenn sie das so machen würden, hätten sie keine Probleme, da sie im System als ausgereist gelten würden. Der Beschwerdeführer habe dann frisch und fröhlich Kleider, Hygieneartikel, Getränke etc. gestohlen (Z. 164 ff.; 180 ff. 199 ff.; 208 ff. des Protokolls). Anlässlich der Kontrolle vom 21. Juli 2018 wurden solche Gegenstände wie von N.________ umschrieben, sichergestellt (vgl. die Erwägungen hiervor).