Von der Staatsanwaltschaft wurde in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass der am 4. September 2018 angehaltene N.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2018 den Beschwerdeführer belastete, Diebstähle begangen zu haben, womit auch von daher der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls gestützt wird. So gab N.________ etwa an, der Beschwerdeführer habe Getränkeflaschen gestohlen (Z. 38 ff. des Protokolls). Die Getränke seien an mehreren Tagen geklaut worden (Z. 142 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe gesagt,