Die zwischenzeitlich bereits teilweise vorliegenden edierten Unterlagen bei den Geldtransferinstitutionen erhärten den Tatverdacht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März, Juni sowie Juli 2018 etliche Geldüberweisungen im Gesamtbetrag von mehreren tausend Franken an diverse Personen in M.________(Ortschaft), dem Wohnort des Beschwerdeführers, insbesondere auch an D.________ (Mitbeschuldigter), getätigt hat. Von der Staatsanwaltschaft wurde in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass der am 4. September 2018 angehaltene N._______