Wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird, er sei vor zwei Tagen mit CHF 1‘800.00 in die Schweiz gekommen, habe dann Bussen von insgesamt CHF 1‘350.00 bezahlt, eine Überweisung von CHF 900.00 nach L.________(Land) getätigt und den Betrag von CHF 695.00 an die SBB bezahlt, ist augenfällig, dass dies rechnerisch nicht aufgeht. Bei der Anhaltung durch die Polizei hatte der Beschwerdeführer noch knapp CHF 30.00, 35 Euro sowie 2 US Dollar bei sich. Die zwischenzeitlich bereits teilweise vorliegenden edierten Unterlagen bei den Geldtransferinstitutionen erhärten den Tatverdacht.