Weil er das Geld für das Bezahlen der Bussen ausgeliehen habe, habe er dieses wieder nach Hause geschickt. Es habe sich dabei um den Betrag von CHF 900.00 gehandelt. Zudem will der Beschwerdeführer ein Abonnement bei der SBB im Betrag von CHF 695.00 bezahlt haben, um mit dem Zug reisen zu können (Z. 74 ff.; 93 ff.; 99 f.; 115 f. des Protokolls). Wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird, er sei vor zwei Tagen mit CHF 1‘800.00 in die Schweiz gekommen, habe dann Bussen von insgesamt CHF 1‘350.00 bezahlt, eine Überweisung von CHF 900.00 nach L.________(Land) getätigt und den Betrag von CHF 695.00 an die SBB bezahlt, ist augenfällig, dass dies rechnerisch nicht aufgeht.