Namentlich ist bei der Observation aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Kiosk G.________ an der H.________(Adresse) häufig aufgesucht hat (vgl. S. 3 des Berichtsrapports vom 13. August 2018). Von dort stammen zwei Überweisungsbelege, welche der Beschwerdeführer mit sich geführt hat. Am 4. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 480.00 an I.________ sowie am 29. August 2018 einen Betrag CHF 900.00 an J.________ überwiesen. Gleichentags überwies auch D.________ CHF 790.00 an K.________, seine Partnerin in L.________(Land). Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich dieses Geldflusses keine plausiblen Angaben machen.