6 tronikgeräte, Parfums, Rasierklingen sowie Kaffee im Wert von ca. CHF 3‘500.00 befunden haben. Die drei Personen konnten keine Angaben über deren rechtmässigen Kauf machen. Auch dies stellt in Kombination mit den weiter vorliegenden konkreten Verdachtsmerkmalen einen Anhaltspunkt für die Annahme der Begehung von gewerbsmässigem Diebstahl dar. Es dürfte in der Zeit der Observation auch mehrfach zu Geldüberweisungen in die Heimat des Beschwerdeführers gekommen sein. Namentlich ist bei der Observation aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Kiosk G.______