den Ladendiebstahl vom 26. Juni 2018 selbst eingestanden hat (vgl. Z. 52 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 30. August 2018). Hinsichtlich der Anhaltung vom 5. Juli 2018 wurde dem Berichtsrapport zudem ein Überweisungsbeleg des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 über einen Betrag von CHF 480.00 beigelegt, wodurch die Feststellungen der Polizei untermauert wurden. Aus dem Berichtsrapport vom 13. August 2018 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer, D.________ und eine weitere Person am 21. Juli 2018 bei der Ausreise mit dem Fahrzeug .________(Nr.) aus der Schweiz durch das Grenzwachtkorps kontrolliert wurden.