Die Polizisten haben keine Vermutungen geäussert, sondern umschrieben, was sie gesehen haben (insbesondere die Diebstähle in den Einkaufsläden sowie das über eine lange Zeit Hantieren an den Opferstöcken). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es fehlten Belege hinsichtlich der Ausführungen der Polizisten im Berichtsrapport vom 13. August 2018, wonach er bereits im März 2018 betreffend Opferstockdiebstählen verdächtigt worden sei, hinsichtlich der Verkehrskontrolle in E.________(Ortschaft) vom 5. April 2018, einem angeblichen Ladendiebstahl vom 26. Juni 2018 im F.________(Einkaufszentrum) sowie betreffend die Anhaltung vom 5. Juli 2018, ist ihm entgegenzuhalten, dass er