Ebenfalls ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, welches eine Nichtanhandnahmeverfügung betraf, nicht, dass es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Die Polizisten haben keine Vermutungen geäussert, sondern umschrieben, was sie gesehen haben (insbesondere die Diebstähle in den Einkaufsläden sowie das über eine lange Zeit Hantieren an den Opferstöcken).