Darauf kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5 ff., auf welchen der Beschwerdeführer verweist, ist mit der vorliegenden Ausgangslage nicht vergleichbar, lag doch dort kein detaillierter Berichtsrapport vor. Ebenfalls ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, welches eine Nichtanhandnahmeverfügung betraf, nicht, dass es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt.