Dass die Inhaber der Einkaufsläden keinen Diebstahl festgestellt haben, spricht demnach nicht gegen die Beobachtungen der Polizisten. Die polizeilichen Berichtsrapporte sind detailliert und umschreiben die Feststellungen der Polizisten betreffend die Opferstockdiebstähle und die Ladendiebstähle einlässlich. Darauf kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6).