Es lägen nicht genügend aktenmässig belegte Anhaltspunkte vor, die einen dringenden Tatverdacht ergeben würden, der eine Festnahme in Untersuchungshaft rechtfertige. 4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des dringenden Tatverdachts wegen gewerbsmässigen Diebstahls vor. Die dem Zwangsmassnahmengericht resp.