Der Beschwerdeführer habe nachweislich Geld in die Schweiz eingeführt, um damit Bussen zu bezahlen. Es sei nicht unüblich, dass ausländische Personen Geld von der Schweiz ins Ausland transferieren würden, um z.B. ihre Verwandten zu unterstützen. Auch die nachgewiesenen Geldüberweisungen vermöchten demnach nicht als Beweis hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls zu dienen. Es lägen nicht genügend aktenmässig belegte Anhaltspunkte vor, die einen dringenden Tatverdacht ergeben würden, der eine Festnahme in Untersuchungshaft rechtfertige.