4 troffenen Kirchen hätten keine gesicherten Angaben bezüglich allfälliger Deliktsbeträge angeben können und bisher keinen Strafantrag gestellt. Die Beobachtungen und Vermutungen der Polizei genügten nicht, um einen dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls zu begründen. Gleich verhalte es sich betreffend die angeblichen Ladendiebstähle. Der Beschwerdeführer habe nachweislich Geld in die Schweiz eingeführt, um damit Bussen zu bezahlen.