Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten in der Schweiz, insbesondere im Kanton Bern, gewerbsmässig Ladenund Opferstockdiebstähle begangen zu haben, um seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten.