Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eine Rückweisung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht be-