Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich zumindest mit den wesentlichen Einwänden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kurz auseinandersetzen und diese begründet widerlegen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. 3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Haftgründen äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition.