Auf welche konkreten Verfahrensakten abgestellt wurde, hat das Zwangsmassnahmengericht nicht dargelegt. Indem das Zwangsmassnahmengericht auf die Haupteinwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist und insbesondere nicht in einem Punkt konkret begründet hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind, kam es seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich zumindest mit den wesentlichen Einwänden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kurz auseinandersetzen und diese begründet widerlegen müssen.