Das Zwangsmassnahmengericht hat weder zu diesen Einwänden noch zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Im Haftanordnungsentscheid wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der Antragsbegründung und den zugestellten, wesentlichen Verfahrensakten vom nachfolgend umschriebenen Sachverhalt ausgegangen werde. Aufgrund dieses Sachverhalts erachtete das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht als gegeben. Auf welche konkreten Verfahrensakten abgestellt wurde, hat das Zwangsmassnahmengericht nicht dargelegt.