Angaben bezüglich allfälliger Deliktsbeiträge hätten angeben können und bisher keine Strafanträge bestünden». Diese Beobachtungen genügten nicht, um von einem dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen. Es sei unklar, ob überhaupt Geld fehle und um welche Beträge es sich handle. Auch fehle ein Strafantrag, was angesichts der Frage, ob der angebliche Deliktsbetrag CHF 300.00 übersteige, relevant sei. Gleich verhalte es sich betreffend die angeblichen Ladendiebstähle. Zwar schildere die Polizei, wie angeblich Waren ohne Bezahlung aus den Einkaufsläden gebracht worden seien.