3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das Zwangsmassnahmengericht unterlasse es, die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft bzw. die fehlenden Belege kritisch zu hinterfragen und betrachte den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt als korrekt, ohne eine eigene Würdigung einfliessen zu lassen. Mit den Argumenten des Beschwerdeführers setzte sich das Zwangsmassnahmengericht nicht auseinander. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;